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Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Kleingartenverein Grünstreifen e. V. ".
Er gehört durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband Zehlendorf der Kleingärtner e.V. dem Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer e. V, an.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg und VR 2158 B eingetragen. Sein Sitz ist in 14167 Berlin (Zehlendorf)
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Pflege des Kleingartens und die Geselligkeit zu fördern. Er ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er dar zur Durchführung seiner Aufgaben von seinen Überschüssen Rücklagen schaffen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.
Die Ämter im Verein sind Ehrenämter.
Pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder und andere Vereinsmitglieder sind nach Maßgabe des Ehrenamtsfreibetrages ($3 Nr. 26a EStG) steuerfrei.
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Organe des Vereins
a) die Hauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) die außerordentliche Versammlung
d) der Vorstand
e) die Ausschüsse
f) der Ältestenrat
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Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene und verfügungsberechtigte Person werden.
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) passive Mitglieder
Mitglieder, die sich um die Sache des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
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Aufnahmeverfahren
Der Antrag der Aufnahme in den Verein ist unter Angabe des Namens, Berufes, Geburtsdatums und der Wohnanschrift schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über eine Wiederaufnahme die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und bekräftigt, diese durch seine Unterschrift.
Neu aufgenommene Mitglieder, mit Ausnahme von Ehegatten verstorbener Mitglieder, haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Jahreshauptversammlung festsetzt. Sie wird mit der ersten Pachtrechnung erhoben.
Personen, die wegen strafbarer Handlungen oder Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes aus anderen Vereinen ausgeschlossen wurden, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.
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Beiträge
Der Mitgliederbeitrag ist halbjährlich im Voraus zu entrichten.
Die Höhe der Beiträge, in denen auch die Abgaben für den Berzirksverband und den Landesverband enthalten sind, sowie die Aufnahmegebühr gem. $ 5 der Satzung, und das nach § 10 der Satzung (Gemeinschaftsarbeit) zu zahlende Entgelt setzt die Hauptversammlung fest.
Für außerordentliche Ausgaben werden Sonderbeiträge in Gestalt von Umlagen erhoben, deren Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird. Zu ihrer Zahlung ist jedes Mitglied verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind mit Ausnahme der anteiligen Beitragserhebungen für den Bezirks- und Landesverband von der Zahlung jeglichen Betrages befreit.
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Hauptversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Sie wird vom Vorstand durch einfachen Brief mindesten 14 Tage vorher einberufen und findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt.
Sie hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr.
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl eines neuen Vorstandes, falls dieser zwei Jahre im Amt gewesen ist. Neuwahl eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder sonstigen Amtsträgers.
d) Festsetzung des Aufnahme- bzw. des Jahresbeitrages sowie von Sonderbeiträgen für außerordentliche Aufgaben.
e) Wahl der Kassenprüfer für die Vereinskasse
f) Wahl der Kassenprüfer für die Kasse des Festausschusses
g) Beratung über Anträge
h) Wahl des Ältestenrates
i) Wahl der Ausschussmitglieder, der Vertrauensleute und der Delegierten.
j) Verschiedenes
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme; dies bezieht sich auf § 4 Buchstabe a) und b).
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Mitgliederversammlung
Außer der alljährlich im ersten Vierteljahr einzuberufenden Hauptversammlung ($ 7 der Satzung) findet bei Bedarf alljährlich im letzten Vierteljahr eine Mitgliederversammlung statt, die über die bezeichneten Punkte der Tagesordnung bindende Beschlüsse fasst. Falls keine Beratungspunkte anstehen, kann die Herbstversammlung entfallen.
Sie ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Versammlungsmitglieder anwesend ist.
Wenn ein Drittel der Versammlungsmitglieder es fordert, ist der Vorstand verpflichtet, auch während des Geschäftsjahres eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Sowohl die Mitgliederversammlung, als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand durch einfachen Brief mindestens 14 Tage vorher einzuberufen. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergibt sich aus dem Einberufungsgrund.
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Verwaltung
Der Verein wird geleitet durch den geschäftsführenden Vorstand, der in der Satzung und im Geschäftsverkehr allgemein als "Vorstand" bezeichnet wird.
dieses Gremium setzt sich aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem 1. Kassierer
- dem 2. Kassierer
zusammen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne der Bestimmungen der $$ 21-79 BGB.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Zur Erfüllung der dem Verein und seinen Mitgliedern obliegenden Aufgaben wird der erweiterte Vorstand gebildet.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den fünf Mitgliedern des Vorstandes, sowie den Obleuten für die Fachbereiche.
a) Grundstücks-, Inventar- und Geräteverwaltung
b) Gartenanlagen
c) Gemeinschaftsarbeit
d) dem/ der Vorsitzenden des Festausschusses und mindesten zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch die Hauptversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann auf Verlangen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geheim durchgeführt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auch nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus oder ist dieses für längere Zeit an der Amtsausübung verhindert, so kann der Vorstand einen Vertreter bestellen.
Die Neuwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder oder sonstiger in $ 7 Buchstabe h) der Satzung genannter Amtsträger ist in der nächstfolgenden Haupt- bzw. Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes; er leitet die Haupt-, die Mitglieder- und die außerordentliche Mitgliederversammlung und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Er ist für alle Pachtangelegenheiten im Rahmen der entsprechenden Vorschriften zuständig. Er ist verpflichtet, bei jedem Pächterwechsel die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einzuholen. Er ist verpflichtet, die Belange des Vereins und seiner Mitglieder nach bestem Ermessen zu wahren. Über seine Tätigkeit hat er alljährlich der Hauptversammlung einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Er regelt und steuert den Einsatz der in $ 7 Buchstabe h) der Satzung aufgeführten Amtsträger.
Er hat Kontovollmacht.
Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und ist hauptsächlich für die Durchführung organisatorischer Obliegenheiten zuständig.
Der Schriftführer hat zur Beurkundung der in den Sitzungen und Versammlungen des Vereins gefassten Beschlüsse eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Diese Niederschrift (Protokoll) ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Niederschriften (Protokolle), die Beschlüsse der Mitglieder enthalten, sind in der nächstfolgenden Haupt- bzw. Mitgliederversammlung vorzulesen.
Zum weiteren Aufgabenbereich des Schriftführers gehören u.a. die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten, wie die Führung der Vereinskartei und das Anbringen der Vereinsanschläge-
Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge, Umlagen, Gebühren, sowie Pacht-, Versicherungs- und Wasserumlagegelder. Er ist für deren bestimmungsmäßige Verwendung und sicheren Anlage verantwortlich. Er hat Kassen-, Bank- und Postscheckvollmacht. Über die Einnahmen und Ausgaben und über die Kassenlage hat er den übrigen Mitgliedern des Vorstandes auf Verlangen Bericht zu erstatten und die Kassenunterlagen vorzulegen. ER hat über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu fertigen und diesen der Hauptversammlung alljährlich zu Beschlussfassung (Entlastung) vorzulegen.
Den vom Verein eingesetzten Kassenrevisoren haben die Kassierer der Vereinskasse und der Kasse des Festausschusses alle Kassenbücher und Belege zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Die Delegierten (Vereinsvertreter) haben die Sitzungen des Bezirksverbandes regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des Vereins zu vertreten und über den Verlauf der Sitzung dem Vorstand zu berichten.
Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt, doch sind bare Auslagen zu vergüten. Für Zeitverlust, Lohnausfall, Material- oder Gerätebeschaffung kann Entschädigung gewährt werden.
Über Gewährung von Ausgleichszahlungen entscheidet der Vorstand.
Zur Durchführung der jährlichen Vereinsfeste wird ein Festausschuss gebildet, der eine eigene Kasse führt, an die der Vereinskassierer die erhobenen Festbeiträge überweist. Der Kassenführer des Festausschusses hat ebenfalls auf der jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben. Die auf der jährlichen Hauptversammlung für die Kasse des Festausschusses gewählten Kassenprüfer haben auf der Hauptversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten und die Entlastung der Kassenführung des Festausschusses zu beantragen.
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Rechte und Pflichten
DIe Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und den Zweckbestimmungen des Vereins ergeben, insbesondere ist auch den Anordnungen der Behörden bzw. des Gartenbauamtes Folge zu leisten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen regelmäßig zu besuchen.
Bei allen Vereinsarbeiten, wie Schädlingsbekämpfung, Wegeinstandhaltung, Wasserleitungserneuerung usw., sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Festveranstaltungen des Vereins, sind die Mitglieder verpflichtet mitzuwirken, oder bei Verhinderung eine Ersatzkraft zu stellen, ausgenommen sind Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Nichtbeteiligung an beschlossener Gemeinschaftsarbeit ist ein Entgelt an die Vereinskasse zu zahlen, dessen Höhe durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt wird.
Ausgenommen von dieser Zahlung ist nur dasjenige Mitglied, das eine Ersatzkraft stellt, zum Zeitpunkt des Arbeitseinsatzes krank oder durch Dienst am Arbeitsplatz verhindert ist.
Die Bekanntgabe des Arbeitseinsatzes ist 14 Tage vorab schriftlich zuzustellen.
Die Verhinderung ist dem Einsatzleiter vor Beginn der Gemeinschaftsarbeit so rechtzeitig wie möglich (in der Regel 7 Tage vorher) bekanntzugeben.
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Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a ) des Todesfall
b) Austritt aus dem Verein
c) Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, soweit nicht besondere Verhältnisse eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen.
Die Kündigung muss mindestens ein Vierteljahr vorher durch Einschreiben dem Vorstand zugestellt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- Das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder der beschlossenen Umlagen für ein Jahr im Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die fällige Forderung begleicht,
- das Mitglied sich dauernd seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht, insbesondere eine kleingartenwirdrige Nutzung der Parzelle betreibt, sowie erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt,
- das Mitglied den Belangen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, insbesondere Vereinsbeschlüsse nicht anerkennt und es dem Verein dadurch unmöglich macht, seine satzungsmäßigen Zwecke im Interesse aller Mitglieder zu erfüllen
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds vor. Das Ausschließungsvorhaben ist dem betroffenen Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen das Ausschlussvorhaben steht dem betroffenen Mitglied binnen Monatsfrist nach Erhalt des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden hat. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bei der Beschlussfassung ist Mitgliederversammlung ist betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt. Bei Ausschluss aus dem Verein löst sich das Pachtverhältnis automatisch, die Parzelle ist sofort zu räumen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche, durch seine Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für eigene Verpflichtungen haftbar.
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Unterpachtvertrag
Der Unterpachtvertrag wird mit Mitgliedern des Vereins nach Maßgabe der Bestimmungen des Generalpachtvertrages zwischen dem Bezirksverband Zehlendorf der Kleingärtner e.V als Verpächter und dem Vereinsmitglied als Unterpächter abgeschlossen; wobei der Vorstand des Kleingartenvereins Grünstreifen e. V. im Auftrage des Verpächters die Erledigung der Formalitäten übernimmt.
Der Unterpachtvertrag mit seiner Gartenordnung regelt im Einzelnen die Rechte und Pflichten der vertragsabschließenden Parteien.
Nach $ 10 des Unterpachtvertrages steht dem Unterpächter bei Lösung des Pachtverhältnisses ein Entschädigungsgeld für die auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten sowie für das Pflanzgut zu.
Die Höhe des Entschädigungsbeitrages wird nach den vom Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer e. V. herausgegebenen maßgeblichen Abschätzungsrichtlinien durch die von dem Verpächter eingesetzte Abschätzungskommission ermittelt.
Der zu entschädigende Unterpächter hat das Recht, gegen das Abschätzungsergebnis beim Bezirksverband Einspruch zu erheben.
Der ausscheidende bzw. räumende Unterpächter ist verpflichtet, die Parzelle in einem zumutbaren Zustand zu übergeben. Erforderlich werdende Beseitigung von Gerümpel, Unrat, Schutt oder dergl. gehen zu seinen Lasten.
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Kassenprüfer
Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, die Kasse mit allen Unterlagen rechnerisch zu prüfen und de Hauptversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
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Anträge
Anträge können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden. Anträge des Vorstandes zur Haupt- bzw. Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Anträge der Mitglieder zur Jederzeitigen- bzw. Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge oder solche, die erst in der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen zur Verhandlung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 15
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie müssen dem Verein mindesten fünf Jahre angehören.
Er wird von der Hauptversammlung gewählt.
Seine Aufgabe besteht darin, in Streitfällen, die sich inbesondere aus den Bestimmungen des § 11c) (Ausschluss), § 12 (Abschätzungsergebnis) und des $ 16 (Strafen und Verstöße) der Satzung ergeben können, als neutrales Organ tätig zu werden.
An seine Entscheidung, die einstimmig getroffen werden muss, sind die streitenden Parteien gebunden, soweit nicht von § 16 letzter Satz Gebrauch gemacht wird.
Über die vom Ältestenrat gefassten Beschlüsse ist jeweils eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die den streitenden Parteien zuzustellen ist.
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Strafen und Verstöße
Verstößt ein Mitglied gegen Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder schädigt er das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand Beschluss über sein Verhalten fassen. Dieser Beschluss muss innerhalb einer Woche dem Mitglied zugestellt werden.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Einspruch beim Ältestenrat innerhalb von vier Wochen einlegen. Dieser Einspruch muss schriftlich erfolgen und hinsichtlich des Beschwerdegrundes sachlich begründet sein.
Sollte durch den Ältestenrat der Streitfall nicht beigelegt werden können, so gilt als letzte Instanz die Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 17
Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder auf einer dafür einberufenen Hauptversammlung zustimmt. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine nochmalige Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann.
Das vorhandene Vereinsvermögen fällt nach Tilgung aller noch ausstehenden Verbindlichkeiten an den Bezirksverband Zehlendorf der Kleingärtner e. V.
Berlin-Zehlendorf, den 09. Februar 2011